Aufgrund dieser Umstände sollte es dem Beklagten möglich sein, sein Pensum innert einer angemessenen Frist wieder zu erhöhen. Da eine solche Umstellung erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit beansprucht, ist dem Beklagten eine rund sechsmonatige Frist zur Anpassung seines Arbeitspensums zu gewähren, mithin eine Frist bis zum 3 1. März Seite 22/35