6.9.4 Mithin kann dem Beklagten zugemutet werden, in seiner Tätigkeit bei der L.________AG in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen besteht keine weitergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2002 bei der L.________AG beschäftigt, wobei er bis im Oktober 2012 in einem 100 % Pensum tätig war. Die Reduktion auf 50 % erfolgte unter gegenseitiger Absprache mit seinem Arbeitgeber (act. 27/1 und 27/4). Aufgrund dieser Umstände sollte es dem Beklagten möglich sein, sein Pensum innert einer angemessenen Frist wieder zu erhöhen.