Aufgrund dieses Befunds ist der Beklagte in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit bei der L.________AG nur zu 80 % arbeitsfähig. Die paranoide Entwicklung ist grundsätzlich therapierbar, benötigt aber eine intensive und länger dauernde psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Gemäss Feststellung des Gutachters ist vorläufig von einer anhaltenden um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen (act. 55, S. 11–12). Weder die Klägerin noch der Beklagte erhoben Einwände gegen das Gutachten (act. 58 und 59).