Aufgrund der paranoiden Verhaltensstörung sei eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um ungefähr 20 % gegeben; dies vor allem aus gesundheitserhaltenden und präventiven Überlegungen (vgl. act. 55 , S. 8–10). Der Gutachter diagnostiziert beim Beklagten somit eine Verhaltensstörung im Sinne einer paranoiden (Fehl-)Entwicklung bei Familienzerrüttung durch Scheidung, wobei es sich dabei um eine Diagnose mit Krankheitswert handelt. Aufgrund dieses Befunds ist der Beklagte in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit bei der L.________AG nur zu 80 % arbeitsfähig.