Die paranoide Entwicklung müsse gemäss ICD-10 als Verhaltensstörung diagnostiziert werden, nehme Krankheitswert an und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beklagten. Alleine aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er mehr als 50 % arbeiten. Dass er aber mit einem 100 % Arbeitspensum überfordert und seine psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre, sei aufgrund seiner Primärpersönlichkeit und der ablaufenden paranoiden Entwicklung ausgewiesen. Aufgrund der paranoiden Verhaltensstörung sei eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um ungefähr 20 % gegeben;