Er erlebe den Verfahrensablauf als ungerecht und gegen ihn gerichtet. Gegen diese vermeintliche Bedrohung wehre er sich mit seinen Mitteln, wobei es zu einer querulierend anmutenden Verweigerungshaltung mit Reduktion des Arbeitspensums primär zum Selbstschutz und höchstens sekundär zum Schaden anderer gekommen sei. Er könne sich im Gespräch zwar ansatzweise von diesem Erlebten distanzieren, sei aber nicht in der Lage, neben einer vollen Arbeitsbelastung die erforderliche Anpassungsleistung zu erbringen, um sein seelisches Gleichgewicht zu finden. Die paranoide Entwicklung müsse