Als Ergebnis dieser Abklärung legt der Gutachter dar, der Beklagte zeige einen weitgehend unauffälligen Psychostatus, so dass eine Minderintelligenz, eine psychotische Erkrankung, eine depressive Störung oder eine Angst - und Zwangserkrankung ausgeschlossen werden könnten. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Leiden. Man müsse beim Beklagten jedoch von einer vorbestehend akzentuierten Persönlichkeitsstruktur ("Charaktereigenschaft") mit paranoiden und Seite 21/35