6.9.3 Um die Arbeitsfähigkeit des Beklagten umfassend beurteilen zu können, wurde Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, mit der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens beauftragt. Dr. med. H.________ hat dafür beim Beklagten eine ausführliche kli- nisch-psychiatrische Abklärung vorgenommen. Als Ergebnis dieser Abklärung legt der Gutachter dar, der Beklagte zeige einen weitgehend unauffälligen Psychostatus, so dass eine Minderintelligenz, eine psychotische Erkrankung, eine depressive Störung oder eine Angst - und Zwangserkrankung ausgeschlossen werden könnten.