26, Ziff. 50). Eine Pensumsreduktion auf 50 % machte zudem aus medizinischer Sicht Sinn, um das Hüftleiden des Beklagten zu lindern (act. 27/2–3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2014 bestätigte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, dass sich der Beklagte seit März 2011 bei ihm in periodischer fachärztlicher Behandlung befindet. Dr. med. M.________ führt aus, er halte die Reduktion des Arbeitspensums des Beklagten auf 50 % für medizinisch sinnvoll und sie habe sich bewährt, da damit die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beklagten erhalten werden könne.