O., N 04.66; Schwenzer, Fam Kommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 125 ZGB). 6.9.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es dem Beklagten aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden kann, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte reduzierte sein Arbeitspensum im Oktober 2012 auf 50 %, weil er unter sehr starken emotionalen Belastungen litt und sich diese Belastungen in diversen körperlichen, geistigen und emotionalen Symptomen äusserten, welche bis hin zu suizidalen Gedanken führten; dies insbesondere aufgrund der Trennung von der Klägerin (act. 27/1; act. 26, Ziff. 50).