Weder dem eingereichten Arbeitszeugnis noch dem Überweisungsbericht sei zu entnehmen, dass die Arbeitszeitreduktion medizinisch indiziert gewesen wäre. Vielmehr sei festgehalten worden, der Beklagte habe sein Arbeitspensum selbständig reduziert, was zwar medizinisch begrüsst, aber nicht aus medizinischen Gründen angeordnet worden sei. Die Reduktion des Arbeitspensums sei somit freiwillig erfolgt (act. 37, S. 6). Der Beklagte führt hingegen aus, seine Einkommenssituation habe sich nachweislich, unerwartet, wesentlich und dauerhaft verändert Seite 20/35