6.9 Die Klägerin bringt vor, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es ihm möglich und zumutbar sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte habe sein Arbeitspensum im Oktober 2012, mithin über ein Jahr nach dem Eheschutzentscheid und zwei Jahre nach der Haushaltsauflösung, auf 50 % reduziert. Weder dem eingereichten Arbeitszeugnis noch dem Überweisungsbericht sei zu entnehmen, dass die Arbeitszeitreduktion medizinisch indiziert gewesen wäre.