Die mit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wurden unbefristet angeordnet und behalten ihre Geltung bis das Scheidungsurteil ergeht. Sie können nicht rückwirkend herabgesetzt werden. Die vorliegend berechneten Unterhaltsbeiträge sind somit ab Rechtskraft dieses Urteils geschuldet. Eine Herabsetzung des vor der Scheidung geltenden Unterhaltsbeitrags wäre nur über das Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) möglich gewesen.