Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die nacheheliche Unterhaltspflicht regelmässig mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente. In begründeten Fällen kann das Gericht den Rentenbeginn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festsetzen. Eine weitergehende rückwirkende Anordnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (BGE 128 III 121 E. 3bb; BGE 5A_34/2015 E. 3). Die mit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wurden unbefristet angeordnet und behalten ihre Geltung bis das Scheidungsurteil ergeht.