In der vorstehenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt sind die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind, welche der Beklagte schon bisher an die Klägerin überwiesen hat. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ einen Beitrag von je CHF 800.-- zzgl. Kinderzulage von derzeit je CHF 300.-- zu bezahlen. Auf Antrag der Klägerin sind die Kindesunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.