6.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Bedarf der Klägerin und der Kinder zurzeit CHF 5'377.-- und der Bedarf des Beklagten CHF 3'582.-- pro Monat beträgt. Dem steht das Einkommen des Beklagten von CHF 5'233.-- pro Monat gegenüber. Nach Deckung seines Bedarfs verbleibt dem Beklagten mithin ein Überschuss von CHF 1'651.--, so dass er in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-- pro Kind zu bezahlen. In der vorstehenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt sind die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind, welche der Beklagte schon bisher an die Klägerin überwiesen hat.