6.6 Sodann ist das Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Der Beklagte arbeitet bei der L.________AG in K.________, wo er seit 2002 angestellt ist (act. 26, Ziff. 46). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 reduzierte er sein Arbeitspensum von 100 % auf 50 % (act. 27/4), wobei er auch heute noch in einem 50 % Pensum tätig ist. Dabei erzielt er einen Monatslohn von brutto CHF 5'866.95 bzw. netto CHF 4'832.60 (Abzüge von 17.63 % inkl. Quellensteuerabzug, vgl. act. 38/3); dies ohne Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigu ng, da dieser tatsächliche Ausgaben für auswärtiges Essen gegenüberstehen.