38/3). Schliesslich ist dem Beklagten ein Betrag von monatlich CHF 1'600.-- (CHF 200.-- pro Übernachtung inkl. Frühstück und Nachtessen) für Hotelübernachtungen in K.________ als unumgängliche Berufsauslage anzurechnen, da eine Zugreise von K.________ nach J.________/Deutschland rund 2 ½ Stunden dauert und es ihm somit nicht zugemutet werden kann, am Abend an seinen Wohnort zurückzukehren.