Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können nur Wohnkosten berücksichtigt werden, die der familiären Situation des Unterhaltsschuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Ist die Wohnungsmiete zu hoch, so ist dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2).