Beim Beklagten fällt in Betracht, dass er seit dem 1. Mai 2012 in J.________/Deutschland wohnt (vgl. act. 62, S. 1) und für seine Arbeit in die Schweiz pendelt. Gemäss Erhebung "Preise und Löhne" der T.________, Ausgabe 2012 (), beträgt das Preisniveau in München 76.9 Punkte im Vergleich zum Preisniveau in Zürich mit 100 Punkten. Die Lebenshaltungskosten in J.________/Deutschland sind somit tiefer als in der Schweiz, so dass der Grundbetrag des Beklagten auf rund CHF 925.-- zu kürzen ist (76.9 % von CHF 1'200.--).