93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.-- und für ein Kind bis zu 10 Jahren CHF 400.-- pro Monat. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper - und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten.