Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt: 6.5.1 Grundbeträge: Gemäss den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.-- und für ein Kind bis zu 10 Jahren CHF 400.-- pro Monat.