Somit ist vorerst eine Gesamtberechnung vorzunehmen und erst in einem zweiten Schritt der Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt auszuscheiden. Da vorliegend von eher bescheidenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist und eine Sparquote jedenfalls – falls eine solche überhaupt vorhanden war – von den trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, ist für die Berechnung des Unterhalts die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung anzuwenden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1).