6.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sowohl die Kinder wie auch die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Unterhalt durch den Beklagten im Rahmen seiner Leistungsfäh igkeit haben. Die Frage nach der Priorität des Kinderunterhalts im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt ist umstritten. Das Gesetz sieht jedenfalls keinen Vorrang des einen wie des anderen Unterhalts vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Somit ist vorerst eine Gesamtberechnung vorzunehmen und erst in einem zweiten Schritt der Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt auszuscheiden.