Erwerbsarbeit gehindert wird (BGE 5A_957/2014 E. 3.7.2 mit Hinweisen). E.________ und F.________ sind sieben und acht Jahre alt. Während des ehelichen Zusammenlebens betreute die Klägerin die Kinder persönlich und arbeitete nicht. Die Kinder werden auch weiterhin von der Klägerin persönlich betreut. Aus diesen Gründen ist ihr die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zurzeit nicht zumutbar. Mithin hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, entsprechend der Leistungsfähigkeit des Beklagten (vgl. E. 6.6).