Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt auch heute noch die Richtlinie, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -) Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind zehnjährig ist und die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erst, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit wäre zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der Obhut nicht an einer