ein vielfältiges Angebot an familienergänzender Betreuung gebe. Die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Erwerbstätigkeit entspreche zudem der Lebensform des 21. Jahrhunderts (act. 38, S. 4). Ob die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff.