Die Parteien lebten mithin eine klassische Hausgattenehe. Die Ehe brachte für die Klägerin somit zahlreiche Veränderungen mit sich, weshalb sie für die Klägerin jedenfalls lebensprägend war. Unerheblich ist damit die Tatsache, dass die Parteien während der knapp 9-jährigen Ehe denn tatsächlich lediglich gut vier Jahre zusammenlebten. Da die Ehe lebensprägend war, hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf den gebührenden Unterhalt, der ihren nachehelichen Bedarf deckt. Der nacheheliche Bedarf knüpft am letzten ehelichen Lebensstandard vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts an.