Die Klägerin führt aus, die Lebensprägung der Ehe stehe vorliegend ausser Frage, während der Beklagte vorbringt, für ihn sei die Ehe von dreieinhalb Jahren auf keinen Fall lebensprägend gewesen (act. 37 S. 4; act. 36 S. 3). Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen, welche zurzeit sieben und acht Jahre alt sind und noch einige Zeit betreut werden müssen. Die Klägerin arbeitete vor der Ehe zu 100 % als Hilfsverkäuferin (act. 26 Ziff. 33) und kümmerte sich während der Ehe ausschliesslich um die Kinder. Der Beklagte ging einer Erwerbsarbeit nach. Die Parteien lebten mithin eine klassische Hausgattenehe.