Das gilt insbesondere für denjenigen Ehegatten, der das Kind betreut. Schliesslich ist auch eine Ehe von ausnahmsweise kurzer Dauer lebensprägend, wenn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGE 5A_95/2012 E. 3.1 und 3.3; BGE 5A_384/2008 E. 3.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.68 ff.).