6.3.1 Was den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war. Während bei fehlender Lebensprägung an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen ist, haben die Ehegatten bei lebensprägender Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, weil die Ehegatten darauf vertrauen dürfen, dass die Ehe und die bisherige Aufgabenteilung weiterbestehen. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung sprechen verschiedene Vermutungen.