6.2 Der Beklagte hat somit grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder E.________ und F.________ zu leisten, während die Klägerin ihren Beitrag durch Pflege und Erziehung erbringt, da sie die Obhut über die Kinder innehat. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von E.________ und F.________ sowie der Leistungsfähigkeit des Beklagten festzusetzen. Dabei darf nicht ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden.