Unterhaltsberechtigte das ganze Manko zu tragen hat. Dass der grundsätzlich Unterhaltsberechtigte den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden (dazu eingehend BGE 135 III 66; BGE 123 III 1 E. 3b).