Reicht das Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und der allenfalls vorhandenen Kinder nicht aus, stellt sich die Frage, wer das sich aus der Differenz der verfügbaren Mittel und des Gesamtbedarfs ergebende Manko zu tragen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 173 oder 176 ZGB, nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB sowie Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen; dies mit der Folge, dass der Seite 15/35