Zusammengefasst ist in drei Schritten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Erstens sind die massgebenden Lebensverhältnisse zu bestimmen bzw. festzulegen , ob die konkret gelebte Ehe lebensprägend war, zweitens ist die zumutbare Eigenversorgung des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den neu zu umschreibenden nachehelichen Bedarf zu eruieren und drittens ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten festzusetzen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 127 III 289 E. 2.a.aa; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.04; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.67).