Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge. Art. 125 ZGB ist damit zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Prinzip des "clean break"); zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität.