Neben dem Kind hat der Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist bzw. ob und in welchem Umfang ihm der andere Ehegatte nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art.