Bei der Bemessung der Geldleistung eines Elternteils allein ist dessen Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners darf sich das Gericht aber in aller Regel nicht hinwegsetzen, denn dieser kann für sich selbst die Sicherung der Existenz beanspruchen. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor;