6. Weiter ist über den vom Beklagten zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu befinden. 6.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes Seite 14/35