5.7.2 Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen ist und der Beklagte unter anderem aufgrund dieser Schwierigkeiten den Kontakt zu seinen Kindern abbrach. Zum einen gestaltete sich die Übergabe der Kinder schwierig, was insbesondere der Vorfall vom 28. November 2012 zeigte, als die Kinder anlässlich eines vereinbarten Besuchstermins nicht zu ihrem Vater wollten. Diese Erfahrung war für den Beklagten offenbar so schmerzhaft, dass er anschliessend die Ausübung des Besuchsrechts ganz abbrach.