5.7.1 Die Klägerin beantragt schliesslich in ihrem Eventualstandpunkt, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB als begleitende Massnahme zum Besuchs- und Ferienrecht anzuordnen, falls auf ein solches nicht verzichtet werde. Das Gericht kann im Rahmen eines hängigen Scheidungsverfahrens gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB einen Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs einsetzen, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Besuchsrechts vorhanden sind.