Ab dem 1. Januar 2016 ist das Besuchsrecht auf einen ganzen Tag auszudehnen, nämlich jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Das Besuchsrecht kann schliesslich ab dem 1. April 2016 in gewöhnlichem Umfang, d.h. jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Ebenfalls soll der Beklagte mit den Kindern Ferien verbringen können, welche im Jahr 2016 auf zweimal eine Woche zu beschränken und danach auf drei Wochen pro Jahr auszudehnen sind.