5.6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte gegenüber seinen Kindern berechtigt und verpflichtet wird, ein Besuchsrecht wahrzunehmen. Damit die Annäherung langsam und kindsgerecht erfolgen kann, sind die Besuchszeiten aufbauend anzuordnen. Der Beklagte soll E.________ und F.________ bis zum 31. Dezember 2015 jeweils nur für einen Nachmittag an jedem zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu oder mit sich auf Besuch nehmen. Ab dem 1. Januar 2016 ist das Besuchsrecht auf einen ganzen Tag auszudehnen, nämlich jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr.