Die Kinder gaben an, sie hätten gerne mit ihrem Vater draussen Unihockey oder Fussball gespielt, als sie noch klein gewesen seien. Im Übrigen konnten sie sich nur vage an ihren Vater erinnern, was wohl daran liegt, dass sie ihn zuletzt als Fünf- und Sechsjährige gesehen haben (act. 44). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre. Auch die Vorwürfe der Klägerin an den Beklagten im Zusammenhang mit den V erhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ erhärteten sich nicht.