___ und befindet sich somit zumindest die Hälfte der Woche in der Schweiz. Unter der gegebenen Situation und der Tatsache, dass das Besuchsrecht nur als ultima ratio entzogen werden soll, liegt kein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB vor. Dem Beklagten ist somit grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren. Seite 12/35