Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht auch ein Pflichtrecht ist, welches zum Wohl und der förderlichen Entwicklung eines Kindes ausgeübt werden soll. Denn nur das Besuchsrecht erlaubt den Aufbau einer persönlichen Vater-Kind- Beziehung. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte auch an seine Vaterpflichten zu erinnern. Schliesslich führt der Umstand, dass der Beklagte in Deutschland lebt, nicht dazu, dass er das Besuchsrecht nicht ausüben könnte. Immerhin arbeitet der Beklagte aktuell in einem Teilzeitpensum in K.________ und befindet sich somit zumindest die Hälfte der Woche in der Schweiz.