Meistens ist dennoch der Kontakt wieder aufzunehmen, aber die Annäherung hat langsam zu erfolgen (Büchler/Wirz, Fam Kommentar, 2. A., Bern 2011, N 11 zu Art. 274 ZGB). Wie bereits die Ausführungen zum Sorgerecht darlegen, hat sich der Beklagte nicht von seinen Kindern abgewendet, weil sie ihm gleichgültig sind und er sich nicht um sie kümmern möchte, sondern vielmehr, um der dauer nden Konfliktsituation mit der Klägerin zu entgehen. Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht auch ein Pflichtrecht ist, welches zum Wohl und der förderlichen Entwicklung eines Kindes ausgeübt werden soll.