Der Beklagte hat seine Kinder seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Im Eheschutzentscheid vom 27. März 2011 wurde ein ausführliches Besuchsrecht geregelt (act. 1/2), welches zunächst entsprechend gelebt wurde, bis der Beklagte von der Klägerin für Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich gemacht wurde und die Situation schliesslich im November 2012 am Bahnhof I.________ eskalierte (act. 26 Ziff. 18– 22). Danach übte der Beklagte das Besuchsrecht – soweit aktenkundig – nicht mehr aus. Kommt hinzu, dass er auch im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Verzicht eines Be- suchs- und Ferienrechts stellt.