5.6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besu chsrechts ist das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.