In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen. E.________ und F.________ sind deshalb weiterhin unter der Obhut der Klägerin zu belassen. 5.6 Schliesslich ist über das Besuchsrecht des Beklagten zu befinden. Die Parteien beantragen grundsätzlich übereinstimmend, es sei auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu verzichten. Auch hier gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, was konkret bedeutet, dass das Gericht nicht einfach dem Parteiantrag folgen darf, sondern sich selber ein Urteil darüber bilden muss, welche Lösung für die Kinder die beste ist.